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Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B) PRIMAVERA LIFE GMBH
I. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte, Individualabreden
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von der PRIMAVERA LIFE GMBH (nachfolgend „PRIMAVERA“) und dem Kunden geschlossenen Verträge einschließlich der zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen (Auftragsbestätigungen) von PRIMAVERA sowie etwaiger Nebenabsprachen, sofern der Kunde Unternehmer ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB schließt.
2. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PRIMAVERA hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
3. Die AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
4. Mit dem Kunden individuell getroffene Vereinbarungen sowie von diesen AGB abweichende Angaben in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von PRIMAVERA gehen diesen AGB vor.
ll. Schrift-/Textform, Angebote, Vertragsschluss, Produktunterlagen
1. Sämtliche Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend zusammen „schriftlich“).
2. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind die Angebote von PRIMAVERA, insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, freibleibend. Der Kunde ist an sein Angebot vier (4) Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung von PRIMAVERA, spätestens jedoch – insoweit abweichend von Ziffer II.1 – mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
3. Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben, insbesondere in Katalogen und auf der Internetseite von PRIMAVERA, sind so genau wie möglich ausgeführt. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, geben diese nur Annäherungswerte wieder und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar.
III. Ergänzende besondere Bestimmungen beim Vertragsschluss über den Online-Shop
1. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
2. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln im Online-Shop stellt kein bindendes Angebot seitens PRIMAVERA zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Dabei handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Kunden zur Abgabe eines Angebots.
3. Um eine Bestellung im Online-Shop aufzugeben, muss der Kunde die folgenden Schritte durchführen: Zunächst hat der Kunde die gewünschten Artikel sowie deren Anzahl auszuwählen und durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“ in seinen Warenkorb zu legen. In der Warenkorbansicht kann der Kunde diese Auswahl bis zum Absenden seiner Bestellung jederzeit ändern, indem er entweder durch Betätigen des Buttons „Löschen“ die Artikel im Warenkorb löscht oder die Anzahl der Artikel im Feld „Menge“ ändert und den Warenkorb anschließend durch Betätigen des dafür vorgesehenen Buttons aktualisiert oder den Bestellvorgang insgesamt abbricht. Nach Anklicken des Buttons „Weiter“ wird der Kunde gebeten, auf den Seiten „Adressdaten“ und „Zahlung und Versand“ alle für die Bearbeitung seiner Bestellung erforderlichen Angaben zu machen. Nachdem dies erfolgt ist, kann der Kunde weiter auf die Seite „Kontrolle“ gehen und seine verbindliche Bestellung (Angebot im Sinne von § 145 BGB) an PRIMAVERA absenden, indem er dort auf den Button „BESTELLUNG ABSENDEN“ klickt.
4. PRIMAVERA wird den Zugang einer über den Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per automatisierter E-Mail bestätigen. Diese automatische Bestellbestätigung stellt zugleich die Annahmeerklärung der Bestellung durch PRIMAVERA dar, mit der ein entsprechender Vertrag zustande kommt.
5. PRIMAVERA speichert den Vertragstext für den Zeitraum von einem (1) Jahr. Die jeweiligen Bestelldaten sowie die AGB erhält der Kunde per E-Mail in Form der Bestellbestätigung von PRIMAVERA. Die Bestelldaten kann der Kunde auch nach Absenden der Bestellung auf der Seite „Fertig“ über den Button „Ausdrucken“ ausdrucken oder speichern. Ferner stellt PRIMAVERA dem Kunden diese Informationen gerne erneut auf Anfrage zur Verfügung, soweit diese Informationen bei PRIMAVERA nach Maßgabe von Ziffer III.5 Satz 1 noch gespeichert sind.
IV. Preise, Preisanpassung, Preisstellung
1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen sich die Preise nach der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste von PRIMAVERA.
2. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als einem (1) Monat und wurde keine Festpreisabrede getroffen, so kann PRIMAVERA die Preise im Falle von Kostenänderungen entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Steuern, Fracht-, Material- und Produktionskosten anpassen.
3. Sofern nicht anders vereinbart oder angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro EX WORKS OY-Mittelberg (EXW, INCOTERMS 2020) inkl. Verpackung, zzgl. der gesetzlichen MwSt. und zzgl. der Kosten für Porto, Fracht und Versicherung.
V. Lieferung, Liefertermine/Lieferfristen, Teillieferungen, höhere Gewalt, Lieferverzug, Selbstbelieferung
1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine/-fristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vom Kunden zu erbringenden Leistung bei PRIMAVERA.
2. PRIMAVERA ist in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Epidemien oder Pandemien, Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen etc., die PRIMAVERA ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder zur vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine/Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier (4) Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird hierdurch die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist PRIMAVERA insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
4. Bei Lieferverzug kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er PRIMAVERA zuvor eine Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen gesetzt hat.
5. Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haftet PRIMAVERA für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X.
6. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät PRIMAVERA nicht in Verzug, es sei denn, PRIMAVERA hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von PRIMAVERA nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist PRIMAVERA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VI. Gefahrübergang, Transportversicherung
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden EX WORKS OY-Mittelberg (EXW, INCOTERMS 2020). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die PRIMAVERA nicht zu vertreten hat oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Im Falle der Versendung wird PRIMAVERA auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind PRIMAVERA sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und ggf. unverzüglich Anzeige zu machen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
VII. Zahlungsbedingungen, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Vermögensverschlechterung
1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, haben Zahlungen per Überweisung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug auf dem Konto von PRIMAVERA einzugehen. Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung etwaiger Spesen und Diskont. Bei Nichteinlösung einer vereinbarten Lastschrift werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 netto für den bei PRIMAVERA anfallenden Mehraufwand in Rechnung gestellt, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung der Lastschrift nicht zu vertreten.
2. Bei Zahlungsverzug ist PRIMAVERA berechtigt, Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen statthaft.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von PRIMAVERA auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann PRIMAVERA die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat. PRIMAVERA kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. PRIMAVERA ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und aller sonstiger Forderungen, die PRIMAVERA gegen den Kunden in unmittelbarem Zusammenhang mit der gelieferten Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – nachträglich erwirbt, Eigentum von PRIMAVERA. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche PRIMAVERA gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware Eigentum von PRIMAVERA. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderung von PRIMAVERA.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Das Recht zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange PRIMAVERA Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist diese bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an PRIMAVERA ab, die diese Abtretung annimmt.
3. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. PRIMAVERA darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. PRIMAVERA ist befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, PRIMAVERA wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist PRIMAVERA deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, hat der Kunde PRIMAVERA auf deren Anforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie den Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen auszuhändigen. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und PRIMAVERA ist berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Ver-mietung oder eine anderweitige, die Sicherung von PRIMAVERA beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PRIMAVERA. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde PRIMAVERA unverzüglich zu unterrichten und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind, sowie den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von PRIMAVERA hinzuweisen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware als Eigentum von PRIMAVERA zu kennzeichnen und Dritte im Falle der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf das Vorbehaltseigentum von PRIMAVERA hinzuweisen sowie die Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln und PRIMAVERA Verlust, Vernichtung oder Beschädigung unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Diebstahl, Einbruch, Wasser- und Feuerschäden zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von PRIMAVERA beziehen, an PRIMAVERA ab, die diese Abtretung annimmt.
7. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt im Auftrag von PRIMAVERA und zwar derart, dass PRIMAVERA als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist, ohne PRIMAVERA zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß dieser Ziffer VIII. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, PRIMAVERA nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht PRIMAVERA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. PRIMAVERA bietet schon jetzt dem Kunden die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zur Entstehung gelangenden neuen Sachen bzw. an den Miteigentumsanteilen von PRIMAVERA an diesen neuen Sachen an. Der Kunde nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der von PRIMAVERA gelieferten Waren.
8. PRIMAVERA ist auf Verlangen des Kunden nach Wahl von PRIMAVERA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten PRIMAVERA eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegen den Kunden um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt.
IX. Mängelrüge, Mängelansprüche
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind PRIMAVERA unverzüglich, spätestens aber binnen einer (1) Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind PRIMAVERA ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen einer (1) Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
2. Zeigt der Kunden einen Mangel gemäß Ziffer IX.1 fristgerecht an, hat er nach Wahl von PRIMAVERA Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung).
3. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
4. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von PRIMAVERA nicht nach Maßgabe von Ziffer X dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer IX geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
5. Die Bestimmungen dieser Ziffer IX lassen Ansprüche wegen Mängeln, die PRIMAVERA arglistig verschwiegen hat oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst werden, unberührt.
X. Haftung, Verjährung
1. Für etwaige Schäden haftet PRIMAVERA unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung von PRIMAVERA auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet PRIMAVERA nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
4. Soweit die Haftung von PRIMAVERA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PRIMAVERA.
5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer X die Haftung von PRIMAVERA beschränkt ist, in einem (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
XI. Datenschutz
Der Schutz von personenbezogenen Daten des Kunden ist für PRIMAVERA sehr wichtig. Soweit PRIMAVERA im Rahmen der vertragsgegenständlichen Tätigkeit personenbezogene Daten des Kunden erhebt oder sonst wie verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten kann der Kunde der Datenschutzerklärung von PRIMAVERA unter https://www.primaverashop.com/cgi-bin/lshop.cgi?popup=1&action=inline&file=Datenschutz-d.html&ls=d entnehmen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz von PRIMAVERA Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist am Sitz von PRIMAVERA, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. PRIMAVERA ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
3. Auf die Vertragsbeziehung zwischen PRIMAVERA und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
PRIMAVERA LIFE GMBH
Geschäftsführer: Martin Frevert, Kurt Ludwig Nübling
Amtsgericht Kempten HRB 3510
Stand Juni 2020
Datenschutzerklärung PRIMAVERA LIFE GMBH
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1. Zugriffsdaten und Hosting
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Dieser Dienstleister sitzt innerhalb eines Landes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
2. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung und bei Eröffnung eines Kundenkontos
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Die Einwilligung kann jederzeit durch eine Nachricht an die unten beschriebene Kontaktmöglichkeit oder direkt gegenüber dem Versanddienstleister unter der im Folgenden aufgeführten Kontaktadresse widerrufen werden. Nach Widerruf löschen wir Ihre hierfür angegebenen Daten, soweit Sie nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder wir uns eine darüberhinausgehende Datenverwendung vorbehalten, die gesetzlich erlaubt ist und über die wir Sie in dieser Erklärung informieren.
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4. E-Mail-Newsletter und Postwerbung
E-Mail-Werbung mit Anmeldung zum Newsletter
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Postwerbung und Ihr Widerspruchsrecht
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